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VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 23-IV-11 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 124-IV-08
Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 23-IV-11
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht die Tatsachen dargelegt hat, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; st. Rspr.).